Grundsätzliches zu den Fördermaßnahmen und zum Förderumfang
Die Bemessungsgrundlage für den Höchstbetrag der förderfähigen Kosten hängt vom geplanten Vorhaben ab.
Es können grundsätzlich Bruttokosten inklusive Umsatzsteuer berücksichtigt werden. Sofern für Teile des Investitionsvorhabens eine Vorsteuerabzugsberechtigung der Antragstellenden besteht, können für diese Maßnahme nur die Nettokosten berücksichtigt werden.
Für Sanierungsmaßnahmen, die im Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ gefördert werden, ist eine steuerliche Geltendmachung gemäß §§ 35 a Absatz 3 und 35 c Einkommensteuergesetz ausgeschlossen.
Steuerliche Abschreibung bei selbstgenutztem Wohneigentum
Am 19. Dezember 2019 wurde dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat zum Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht zugestimmt. Es ist der § 35c Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden neu ins Einkommenssteuergesetz aufgenommen. Steuerermäßigung über 3 Jahre mit 7%+7%+6%
Dort heißt es dann in Absatz 1:
„Für energetische Maßnahmen an einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14 000 Euro und im übernächsten Kalenderjahr um 6 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 12 000 Euro für das begünstigte Objekt.
Voraussetzung der Abschreibung
Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung. Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden. Die Förderung gilt auch für eine selbst genutzte Eigentumswohnung. Energieberaterkosten mit erhöhtem Satz zu 50% absetzbar. Die tarifliche Einkommensteuer vermindert sich abweichend von Satz 1 um 50 % der Aufwendungen für den Energieberater (die beim BAFA gelistet sind). Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden;
Bitte fragen Sie ihren Steuerberater.
Sanierung eines Wohngebäudes zum Effizienzhaus:
Der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten bezieht sich auf die Anzahl der Wohneinheiten des Gebäudes nach der Sanierung. Dies gilt auch bei Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Nichtwohnflächen zu Wohneinheiten.
Wohneinheiten sind in sich abgeschlossene und zu dauerhaften Wohnzwecken bestimmte Räume in Wohngebäuden, die die Führung eines Haushalts ermöglichen (eigener abschließbarer Zugang, Zimmer, Küche/Kochnische und Bad/WC).
Sanierung eines Nichtwohngebäudes zum Effizienzgebäude: Der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten bezieht sich auf die Nettogrundfläche der thermisch konditionierten Gebäudezonen des Gebäudes nach der Sanierung. Dies gilt auch bei Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Wohn- oder Nichtwohnflächen. Thermisch konditioniert sind diejenigen Bereiche, die in den Anwendungsbereich des GEG fallen und aufgrund ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung für den Aufenthalt von Menschen unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden.
Durchführung von Einzelmaßnahmen im Bestandsgebäude: Bei Wohngebäuden bezieht sich der anteilige Höchstbetrag der förderfähigen Kosten auf die Anzahl der Wohneinheiten, die von der Umsetzung der Einzelmaßnahmen betroffen sind (z. B. Etagenheizung, Fenstertausch). Dabei verteilt sich der Förderhöchstbetrag auf alle Wohneinheiten im Gebäude zu gleichen Teilen. Für die Umsetzung von Einzelmaßnahmen von denen alle Wohneinheiten betroffen sind bzw. die der Energieeinsparung im gesamten Wohngebäude dienen, wie beispielsweise Dachsanierung oder Kellerdeckendämmung bezieht sich der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten auf die gesamte Anzahl der Wohneinheiten des Gebäudes. Dies gilt auch bei Erweiterung bestehender Wohneinheiten (z. B. beheizter Anbau an ein Einfamilienhaus), bei Ausbau vormals unbeheizter Räume (z. B. Dachgeschossausbau) sowie bei Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Nichtwohnflächen zu Wohneinheiten. Bei Nichtwohngebäuden bezieht sich der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten auf die Nettogrundfläche der thermisch konditionierten Gebäudezonen, die von der Umsetzung der Einzelmaßnahme betroffen sind (z. B. Fenstertausch). Dabei wird als Höchstgrenze der Anteil angesetzt, der dem Anteil der betroffenen Nettogrundfläche an der gesamten Nettogrundfläche entspricht. Dies gilt auch bei Erweiterungen mit bis zu 50 m² zusammenhängender Nettogrundfläche (z. B. beheizter Anbau an ein Nichtwohngebäude), bei Ausbau vormals unbeheizter Räume (z. B. Dachgeschossausbau) sowie bei Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Wohn- oder Nichtwohnflächen. Kombination von Einzelmaßnahmen (BEG EM) mit der Sanierung zum Effizienzhaus/-gebäude BEG WG/BEG NWG): Eine parallele Beantragung einer Förderung nach BEG EM und BEG WG/BEG NWG ist möglich. Dies gilt auch für aufeinanderfolgende Vorhaben, für welche ein Antrag bereits in 2023 gestellt wurde. Wichtig ist, dass die Kosten einer über die BEG EM geförderten Maßnahme (z. B. Heizungsaustausch) nicht erneut im Rahmen der BEG WG/BEG NWG als förderfähige Kosten geltend gemacht werden. Zudem können die Vorteile für eine Effizienzhaus EE-Klasse in der BEG WG oder BEG NWG (Erhöhung der förderfähigen Kosten und der Förderquote) nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Einbau einer EE-Heizung bereits über die BEG EM gefördert wird/gefördert wurde. Mischnutzung: Enthält das Gebäude sowohl Wohnnutzung als auch Nichtwohnnutzung, kann eine Aufteilung der Flächen erforderlich sein. Hierzu sind die Flächenanteile aus den thermisch konditionierten Nettogrundflächen beider Bundesförderung für effiziente Gebäude - Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen – Sanieren Gebäudeteile nach DIN V 18599: 2018-09 zu ermitteln.
Was wird gefördert
Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, die den technischen Mindestanforderungen entsprechen sowie zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes führen. Darüber hinaus lässt sich die Fachplanung und Baubegleitung der Maßnahmen durch Energieeffizienz-Experten bezuschussen.
Eine Energieberatung für Wohngebäude soll Eigentümer, Mieter und Pächter bei der Entscheidung unterstützen, wie die Energieeffizienz eines Wohngebäudes sinnvoll verbessert werden kann. Die Energieberatung leistet somit einen wichtigen Beitrag zur Erfüllung der Ziele des Klimaschutzes.
Gegenstand der Förderung
Mit der Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude (EBW) werden von Expertinnen und Experten durchgeführte Energieberatungen gefördert.
Höhe der Förderung
Eigenleistung
Förderfähige Ausgaben: Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten mit dem Verwendungsnachweis bestätigt. Der Energieeffizienz-Experte bestätigt mit der Bestätigung nach Durchführung (BnD) die fachgerechte Durchführung und die Materialkosten.
Zusätzliche Förderung:
Jede Gemeinde kann zusätzlich noch Förderprogramme haben, welche meist zeitlich begrenzt und regional unterschiedlich sind. In 34225 Baunatal beispielsweise gibt einmalig 500 Euro zusätzlich, wenn eine Maßnahme aus den Individuellen Sanierungsfahrplan (ISfp) umgesetzt wird, oder eine Förderung zur Verringerung von Feinstaub bei Pelletheizungen von einmalig 2500,- Euro. Diese zusätzlichen Förderprogramme werde ich zum Zeitpunkt der Erstellung vom ISfp Prüfen.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind alle Investoren (z.B. Hauseigentümer, bzw. Wohnungseigentümergemeinschaften, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden. Antragsberechtigt sind auch Stadtstaaten sowie deren Einrichtungen, wenn sie mit der geförderten Maßnahme Aufgaben nachkommen, die in anderen Ländern auf kommunaler Ebene wahrgenommen werden.
Warum braucht man einen Energieeffizienz-Experte und wofür ist er notwendig?
Im Rahmen der Antragstellung in der BEG ist es für bestimmte Maßnahmen erforderlich einen Energieeffizienz-Experten (EEE) hinzuzuziehen. Dies gilt für:
Bei den anderen förderfähigen Maßnahmen ist die Einbindung eines EEE optional.
Ein Energieeffizienz-Experte unterstützt den Antragstellenden bei der energetischen Fachplanung und Baubegleitung. Vor Antragstellung beim BAFA erstellt der EEE eine technische Projektbeschreibung (TPB) der geplanten Maßnahme und übergibt dem Antragstellenden danach die sogenannte TPB-ID. Diese ID wird bei Antragstellung im Antragsformular des BAFA eingegeben.
Hinweise zu Förderprogrammen BAFA – Fördergelder – Zuschuss -Einzelmaßnahmen
Aufgrund der Änderungen, bezüglich der Antragstellung für Einzelmaßnahmen (BEG EM) beim BAFA zum 01.01.2024, habe ich für Sie eine kurze Zusammenstellung erarbeitet.
1. Auftrag des Handwerkers mit aufschiebender Wirkung
2. Antragstellungsverfahren
3. Genehmigung
4. Beginn
Zu 1) Folgende Passagen müssen in dem Auftrag mit Ihrem Handwerker enthalten sein: Bei der Antragsstellung durch den Kunden bei der BAFA (der Energieberater bereitet nur die Antragsunterlagen vor, hierzu wurde ein Vertrag abgeschlossen) müssen die geplanten Maßnahmen beauftragt sein und ein Umsetzungsdatum beinhalten (Das Datum muss innerhalb des Bewilligungszeitraumes des BAFA liegen). Anmerkung: Der Bewilligungszeitraum „Befristung der Förderung“ beträgt mit neuer Regelung 36 Monate.
Die Beauftragung muss eine auflösende oder aufschiebende Bedingung enthalten und ist somit an die Zusage der Förderung gebunden.
Beispiel Zitat KFW:
Die genaue Formulierung einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingungen steht den Vertragsparteien dabei frei; Folgende Musterformulierung einer aufschiebenden Bedingung wird von den beiden Durchführern BAFA und KfW anerkannt:
„Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu (Liefer-)Leistungen dienen der Umsetzung [eines Sanierungsvorhabens / eines Neubauvorhabens], für das eine der Vertragsparteien eine Förderung über das Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) des BMWK beim BAFA oder der KfW beantragt hat diese innerhalb von 10 Tagen nach Vertragsschluss beantragen wird.
Zu 2) Dieser Handwerkervertrag tritt hinsichtlich dieser Verpflichtung erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit (das BAFA / die KfW) den Antrag bewilligt und die Förderung mit einem Zuwendungsbescheid bzw. einer Finanzierungszusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat.
Aufschiebende Bedingung: Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.
Zu 3) Die zuständige Behörde hat zugesagt, dass die Bewilligung von Förderanträge zeitnah erfolgen soll.
Zu 4) Nach der Zusage durch das BAFA darf der Handwerker anfangen zu arbeiten.
Wichtige Zusatzinformation: Bitte beachten Sie, dass die eigentliche Antragstellung durch den Kunden bei der BAFA zu erfolgen hat. Der Energieberater erstellt nach Auftrag (Fördermittelbegleitung Maßnahmen) durch den Kunden an den Energieberater, die TPB-ID.
Folgendes wird benötigt, um den eigentlichen Antrag stellen zu können.
1. Handwerkerangebot einholen
2. Handwerkervertrag abschließen
3. Vertrag mit dem Energieberater abschließen
4. Energieberater erstellt die TPB-ID (Technische Projektbeschreibung-ID)
5. Kunde muss beim BAFA den eigentlichen Antrag stellen, nur über das BAFA -Portal möglich.
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