Heizungsförderung für Privatpersonen Wohngebäude

Das Wichtigste in Kürze

  • für Eigentümerinnen und Eigentümer von bestehenden Wohngebäuden in Deutschland 
  • für den Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung 
  • Zuschuss mit einem Fördersatz von bis zu 70 % der förderfähigen Kosten 

Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht grundsätzlich nicht.

Was wird gefördert 

Mit dem Zuschuss fördern wir den Einbau von effizienten Heizungsanlagen und Anlagen der Heizungsunterstützung sowie den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Ziel der Förderung ist es, den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen zu beschleunigen.

Zu den geförderten Maßnahmen gehören:

  • der Kauf und die Installation von 
    • solar­thermischen Anlagen 
    • Bio­masse­heizungen 
    • elektrisch angetriebenen Wärmepumpen 
    • Brennstoffzellen Heizungen 
    • wasserstofffähigen Heizungen fördern wir nur in bestimmten Fällen. Nähere Informationen dazu finden Sie in den „Technischen Mindest­anforderungen“ in der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 21. Dezember 2023, veröffentlicht am 29. Dezember 2023.
    • innovativer Heizungs­technik auf Basis erneuerbarer Energien 
  • der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz 
  • Ausgaben für eine provisorische Heiztechnik bei einem Heizungsdefekt 
  • die Fachplanung und Baubegleitung durch eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz 
  • die akustische Fachplanung gewährleistet den Lärmschutz bei stationären Geräten, z.B. bei Wärmepumpen.
  • die Kosten für vorbereitende und wiederherstellende Maßnahmen (Umfeldmaßnahmen)

Voraussetzungen für die Förderung 

  • Es handelt sich um ein bestehendes Wohngebäude, dessen Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt. 
  • Die Maßnahme erhöht die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder den Anteil erneuer­barer Energien am Endenergieverbrauch Gesamtmenge der Energie, die im Gebäude für Heizung, Warmwasser, Kühlung und Lüftung eingesetzt wird.
  • Der Einbau der Heizungsanlage ist mit einer Optimierung des gesamten Heizungs­verteilungssystems (inklusive Durch­führung des hydraulischen Abgleichs

(Ein hydraulischer Abgleich dient der Optimierung von Heizungsanlagen. Ziel ist es, dass nur noch die tat­sächlich benötigte Menge Warmwasser in jeden Heizkörper fließt)

Dieser Zuschuss kommt nicht in Frage für

  • Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen) 
  • gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen.

Wer wird gefördert 

Gefördert werden private Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnimmobilien, die eine effiziente Heizungsanlage einbauen oder einen Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz einrichten möchten.

Der Start der Antragstellung erfolgt gestaffelt:

  • Ab sofort sind Privatpersonen antragsberechtigt, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden und selbstbewohnten (Haupt- oder alleiniger Wohnsitz) Einfamilien­häusern in Deutschland sind. 
  • Planmäßig ab Mai 2024 sind Privatpersonen antragsberechtigt, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden Mehrfamilienhäusern (mit mehr als einer Wohneinheit) sind sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Deutschland, sofern Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum umgesetzt werden. 

Förderfähige kosten bei selbstgenutzten Mehrfamilienhäusern richtet sich die Höhe nach der Anzahl der Wohneinheiten:

  • 30.000 Für die erste Wohneinheit 
  • Jeweils 15.000 für die zweite bis sechste Wohneinheit
  • Jeweils 8.000 ab der siebten Wohneinheit

 

Effizienzbonus 

Sie erhalten den Effizienzbonus für effiziente, elektrisch angetriebene Wärmepumpen sowie für die anteiligen Kosten für Wärmepumpen bei bivalenten Kombi- und Kompaktgeräten. Voraussetzung ist, dass Sie als Wärmequelle Wasser, das Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kälte­mittel einsetzen.

 

Klimageschwindigkeitsbonus 

Als selbstnutzende Eigentümerin oder selbstnutzender Eigentümer erhalten Sie den Klimageschwindigkeitsbonus, wenn Sie

  • Ihre funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-, Etagen- oder Ihre Nachtspeicherheizung mindestens 20 Jahre. Das Datum der Inbetriebnahme der Heizungsanlage ist relevant. Das Alter der Heizungsanlage ist anhand geeigneter Dokumente nachzuweisen. 
  • die alte Heizung fachgerecht demontiert und entsorgt wird. Für die Errichtung von Biomasseheizungen wird der Klimageschwindigkeitsbonus nur gewährt, wenn diese mit einer solarthermischen Anlage, einer Photovoltaik-Anlage zur elektrischen Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung kombiniert werden.

 

Einkommensbonus 

Als selbstnutzende Eigentümerin oder selbstnutzender Eigentümer erhalten Sie den Einkommensbonus, wenn Ihr Haushaltsjahreseinkommen

Als Haushaltsjahreseinkommen gilt:

  • dass zu versteuernde Einkommen des Antragstellers und ggf. des Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft sowie weiterer in der gleichen Wohnung lebender Eigentümerinnen oder Eigentümer und deren Ehe- oder Lebenspartnerinnen oder -partner oder deren Partnerinnen oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft 
  • das durchschnittliche Einkommen aller relevanten Haushaltsmitglieder des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung (für Anträge im Jahr 2024 also der Durchschnitt von 2022 und 2021) 
  • das Einkommen, das als zu versteuerndes Einkommen im Einkommensteuerbescheid steht maximal 40.000 Euro beträgt.

Emmissionsminderungszuschlag 

Sie erhalten den Emissionsminderungszuschlag, wenn Sie Biomasseanlagen errichten, die nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 einhalten. Der Zuschlag wird unab­hängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Gesamtkosten gewährt und beträgt pauschal 2.500 Euro.

 

Bitte beachten Sie: Wenn Sie den Emissionsminderungszuschlag beantragen, reduzieren sich die förderfähigen Gesamtkosten für die Grund- und Bonusförderung um pauschal 2.500 Euro. Die förderfähigen Gesamtkosten müssen nach Abzug mindestens 300 Euro (brutto) betragen.

 

 

Brennstoff kosten im Vergleich  

Erneuerbare Anteil lauf GEG

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